Für die Arbeitgeberausgleichsversicherung nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) ist keine SV-Luft zu bilden und keine Umlage ins Wertguthaben einzustellen. Die Umlagen bemessen sich nach § 7 AAG. Während der Arbeits- und der Freistellungsphase sind sie nach dem tatsächlich erzielten und zur Rentenversicherung beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zu bemessen. Es erfolgt keine Finanzierung aus dem Wertguthaben.

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