Sind arbeitgeberseitige Leistungen während Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen nach § 23c Abs. 1 SGB IV beitragspflichtig[1], sind die dadurch entstehenden SV-Tage bei der Berechnung der SV-Luft zu berücksichtigen. Durch die beitragsrechtliche Folgewirkung aus der Anwendung des § 23c Abs. 1 SGB IV, dass Tage mit beitragspflichtigen Einnahmen als SV-Tage zu bewerten sind, werden diese mit arbeitgeberseitigen Leistungen belegte Zeiträume einer Arbeitsphase gleichgestellt.

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