Tritt der Arbeitnehmer seine Forderung auf Arbeitslohn an Dritte ab (z. B. bei Vorfinanzierung des Arbeitslohns oder bei Lohnpfändung), ändert dies grundsätzlich nichts an der Verpflichtung des Arbeitgebers zum Lohnsteuerabzug im Zeitpunkt der Lohnzahlung. Folglich ist die Lohnsteuer auch bei Auszahlung des abgetretenen Arbeitslohns an den Dritten einzubehalten; insoweit gelten die allgemeinen lohnsteuerlichen Regelungen.

Reicht der verbleibende Arbeitslohn nicht aus, um die fällige Lohnsteuer zu entrichten, ist der Arbeitnehmer in der Pflicht. Er muss den zur Einbehaltung der Lohnsteuer erforderlichen Betrag dem Arbeitgeber zur Verfügung stellen. Andernfalls ist der Arbeitgeber verpflichtet, den fehlenden Betrag dem Betriebsstättenfinanzamt zu melden[1]; dieses wird den Betrag vom Arbeitnehmer einfordern.

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