3.1 Altersentlastungsbetrag
Arbeitnehmer, die vor Beginn des Kalenderjahres das 64. Lebensjahr vollendet haben, erhalten einen Altersentlastungsbetrag. Die Höhe des Altersentlastungsbetrags berechnet sich nach einem Prozentsatz, der abhängig ist vom Kalenderjahr, das auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgt. Dieser Betrag wird dann zeitlebens festgeschrieben. Für 2024 beträgt der Altersentlastungsbetrag bei Steuerpflichtigen, die das 64. Lebensjahr vor dem 1.1.2024, aber nach dem 31.12.2022 vollendet haben, 13,6 % der Einkünfte, höchstens 646 EUR.
Streckung der Abschmelzung des Altersentlastungsbetrages
Durch das Wachstumschancengesetz wurde der Zeitraum, in dem ein Altersentlastungsbetrag angesetzt werden kann, bis 2058 verlängert. Die langsamere Abschmelzung gilt rückwirkend ab 2023. In der Entgeltabrechnung sind die neuen Werte aber erst ab dem Jahr 2025 zu berücksichtigen. Somit gelten in der Entgeltabrechnung für die Jahre 2023 und 2024 folgende Werte:
Das auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgende Kalenderjahr |
Altersentlastungsbetrag |
in % der Einkünfte |
Höchstbetrag in EUR |
2023 |
13,6 |
646 |
2024 |
12,8 |
608 |
Korrekturen für die Jahre 2023 und 2024 können über die Einkommensteuererklärung vorgenommen werden.
Sind die Voraussetzungen für den Abzug erfüllt, ist beim Lohnsteuerabzug der voraussichtliche Jahresarbeitslohn um den Altersentlastungsbetrag zu vermindern.
3.2 Versorgungsfreibetrag mit Zuschlag
Versorgungsbezüge sind Bezüge und Vorteile aus einem früheren Dienstverhältnis, z. B. Witwen- und Waisengelder, Ruhegehälter, Unterhaltsbeiträge oder gleichartige Bezüge aufgrund beamtenrechtlicher Vorschriften. Der Prozentsatz für den steuerfreien Teil der Versorgungsbezüge und der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags sowie der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag bestimmen sich ab 2005 nach dem Jahr des Versorgungsbeginns. Bei Versorgungsbeginn in 2024 beträgt der Freibetrag 13,6 % der Versorgungsbezüge, höchstens 1.020 EUR. Der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag beträgt 306 EUR.
Streckung der Abschmelzung des Versorgungsfreibetrags
Durch das Wachstumschancengesetz wurde der Zeitraum, in dem ein Versorgungsfreibetrag sowie der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag angesetzt werden können, bis 2058 verlängert. Die langsamere Abschmelzung gilt rückwirkend ab 2023. In der Entgeltabrechnung sind die neuen Werte aber erst ab dem Jahr 2025 zu berücksichtigen. Somit gelten in der Entgeltabrechnung für die Jahre 2023 und 2024 folgende Werte:
Jahr des Versorgungsbeginns |
Versorgungsfreibetrag |
Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in EUR |
in % der Versorgungsbezüge |
Höchstbetrag in EUR |
2023 |
13,6 |
1.020 |
306 |
2024 |
12,8 |
960 |
288 |
Korrekturen für die Jahre 2023 und 2024 können über die Einkommensteuererklärung vorgenommen werden.
Der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag ist nur für die Steuerklassen I–V bei der Ermittlung der Lohnsteuer zu berücksichtigen.
Der Versorgungsfreibetrag samt Zuschlag wird nicht vom Finanzamt im Rahmen des ELStAM-Verfahrens mitgeteilt. Der (frühere) Arbeitgeber muss prüfen, ob die Voraussetzungen vorliegen.
Altersentlastungsbetrag zusätzlich zum Versorgungsfreibetrag
Zusätzlich zum Versorgungsfreibetrag kann der Altersentlastungsbetrag gewährt werden, wenn ein Arbeitnehmer mindestens 64 Jahre alt ist und neben Versorgungsbezügen auch Arbeitslohn aus einem aktiven Dienstverhältnis bezieht.