Für den Altersentlastungsbetrag wird kein elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet. Der Arbeitgeber muss prüfen, ob der Arbeitnehmer die Voraussetzungen erfüllt. Die Frage, ob bei dem Arbeitnehmer ein Altersentlastungsbetrag zu berücksichtigen ist, muss nach dem als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal des Arbeitnehmers eingetragenen Geburtsdatum entschieden werden.
Ist ein Altersentlastungsbetrag zu berücksichtigen, ist dieser vor Ermittlung der Lohnsteuer vom steuerpflichtigen Arbeitslohn abzuziehen. Für die Berechnung des Altersentlastungsbetrags ist der steuerpflichtige Arbeitslohn ohne Kürzung um irgendwelche Freibeträge und ohne Erhöhung um Hinzurechnungsbeträge maßgebend.
Wer bekommt den Altersentlastungsbetrag?
Für 2024 kommt ein Altersentlastungsbetrag infrage, wenn der Arbeitnehmer vor dem 2.1.1960 geboren ist.
Versorgungsbezüge und Leibrenten nicht begünstigt
Für Versorgungsbezüge kommt eine steuerliche Entlastung durch den Altersentlastungsbetrag nicht in Betracht, weil der Freibetrag nur die aktive Arbeitnehmertätigkeit begünstigen soll. Versorgungsbezüge sind nur mit dem Versorgungsfreibetrag sowie dem Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag begünstigt, Dienstbezüge aus aktiver Tätigkeit nur über den Altersentlastungsbetrag.
Der Altersentlastungsbetrag wird nicht gewährt für Versorgungsbezüge und bestimmte Leibrenten, die lediglich mit dem Ertragsanteil besteuert werden. Dazu zählen auch Leistungen aus einem Pensionsfonds, für die der Versorgungsfreibetrag zur Anwendung kommt, sowie Renten, die der Ertragsanteilsbesteuerung unterliegen. Diese Verwaltungsauffassung wurde durch eine abschließende Aufzählung der ausgenommenen Bezüge gesetzlich abgesichert.
Altersentlastungs- und Versorgungsfreibetrag werden nebeneinander gewährt
Erhält ein Arbeitnehmer sowohl Dienstbezüge aus aktiver Tätigkeit als auch Versorgungsbezüge, erfolgen die steuerlichen Begünstigungen nebeneinander:
- die aktiven Dienstbezüge werden durch den Altersentlastungsbetrag begünstigt,
- die Versorgungsbezüge mit dem Versorgungsfreibetrag und dem dazugehörenden Zuschlag.
Für den Ansatz beider Freibeträge müssen die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sein, also z. B. bei Versorgungsbezügen der Privatwirtschaft die Altersgrenze.
Gleichzeitige Begünstigung durch Altersentlastungs- und Versorgungsfreibetrag
Ein Mitarbeiter, geboren 1950, arbeitet seit seiner Pensionierung im Jahr 2015 aushilfsweise im Betrieb seines ehemaligen Arbeitgebers als Pförtner. Er erhält monatlich 200 EUR aus der Betriebsversorgungskasse (Versorgungsbezug) und 400 EUR aktiven Arbeitslohn.
Ergebnis: Steuerpflichtig sind:
Monatlicher Versorgungsbezug |
200 EUR |
Abzgl. festgeschriebener Versorgungsfreibetrag mit Zuschlag ([(2.400 EUR x 24 %) + 540 EUR] : 12 Monate) |
- 93 EUR |
Lohnsteuerpflichtiger Betrag aus dem Versorgungsbezug |
107 EUR |
Aktiver Arbeitslohn |
400 EUR |
Abzgl. Altersentlastungsbetrag (400 EUR x 24 % = 96 EUR, monatlich max. 95 EUR) |
- 95 EUR |
Lohnsteuerpflichtiger Betrag aus aktivem Arbeitslohn |
305 EUR |
Lohnsteuerpflichtiger Betrag gesamt (107 EUR + 305 EUR) |
412 EUR |
Altersentlastungsbetrag bei mehreren Arbeitsverhältnissen
Der Altersentlastungsbetrag kann beim Lohnsteuerabzug bzw. bei der Lohnsteuerermittlung nach der Steuerklasse VI ebenfalls berücksichtigt werden. Die dadurch mögliche Überschreitung des steuerfreien Höchstbetrags wird bei der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers wieder rückgängig gemacht; Arbeitnehmer, die nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn beziehen, sind zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Das Finanzamt berücksichtigt den Altersentlastungsbetrag bei der Einkommensteuerveranlagung automatisch; es ist kein Antrag erforderlich.
Altersentlastungsbetrag bei sonstigen Bezügen
Wird Arbeitslohn als sonstiger Bezug gezahlt, so darf der Altersentlastungsbetrag davon nur abgezogen werden, soweit er bei der Feststellung des maßgebenden Jahresarbeitslohns nicht verbraucht ist. Wird laufender Arbeitslohn erstmals gezahlt, nachdem im selben Kalenderjahr ein Altersentlastungsbetrag bereits bei sonstigen Bezügen berücksichtigt worden ist, so darf der Arbeitgeber den steuerfreien Höchstbetrag bei den laufenden Bezügen nur berücksichtigen, soweit er sich bei den sonstigen Bezügen nicht ausgewirkt hat.