Die Kinderfreibeträge sind für das Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren nur von geringer Bedeutung, da Kinderfreibeträge bei der Bemessung der Lohnsteuer nicht berücksichtigt werden, sondern nur bei der Einkommensteuerveranlagung. Dasselbe gilt für den zusätzlichen Freibetrag für die Betreuung, Erziehung und Ausbildung des Kindes gewährt wird. Während des Kalenderjahres wird den Aufwendungen für den Unterhalt der Kinder ausschließlich über das ausgezahlte Kindergeld Rechnung getragen.

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