Die Übertragung kommt auf Antrag eines Stief- oder Großelternteils in Betracht, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat oder gegenüber dem Kind unterhaltspflichtig ist.[1] Darüber hinaus ist sie auch dann möglich, wenn der berechtigte Elternteil der Übertragung des Kinderfreibetrags auf einen Stief- oder Großelternteil zustimmt. Die Übertragung des Kinderfreibetrags setzt nicht voraus, dass zu dem Stiefelternteil oder den Großeltern ein Pflegekindschaftsverhältnis begründet worden ist.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge