Aufteilung des Freibetrags
Ein Student bezieht in 2025 als wissenschaftliche Hilfskraft einen monatlichen Arbeitslohn von 500 EUR (Steuerklasse I). Zusätzlich nimmt er eine Aushilfstätigkeit für monatlich 300 EUR an. Der Arbeitgeber bekommt bei Abruf der ELStAM Steuerklasse VI übermittelt. Zusätzlich kann der Student eine Bescheinigung des Finanzamts mit seinen aktuell gespeicherten Daten u. a. über den gewährten Freibetrag vorlegen.
Ergebnis: Der Jahresarbeitslohn aus dem ersten Dienstverhältnis (6.000 EUR) liegt unterhalb des für das Jahr 2025 gültigen Eingangsbetrags von 13.362 EUR für die Berechnung der Jahreslohnsteuer bei Steuerklasse I; der maximale Frei- bzw. Hinzurechnungsbetrag beträgt 13.362 EUR.
Es empfiehlt sich, den Antrag auf den Betrag zu beschränken, der den Lohnsteuerabzug aus der Aushilfstätigkeit vermeidet, weil für das erste Dienstverhältnis in gleicher Höhe ein Hinzurechnungsbetrag zu bilden ist. Es ist ausreichend, einen Freibetrag von 3.600 EUR (monatlich 300 EUR) zu beantragen. In diesem Fall wird für das erste Dienstverhältnis ein Hinzurechnungsbetrag von 3.600 EUR gebildet, der zusammen mit dem Arbeitslohn von 6.000 EUR (9.600 EUR) immer unterhalb der steuerfreien Eingangsstufe von 13.362 EUR liegt.
Diese Regelung bewirkt im Beispielsfall, dass für den Arbeitslohn aus sämtlichen Dienstverhältnissen keine Lohnsteuer anfällt.