Der Arbeitgeber hat den Auszubildenden nach näherer Maßgabe von § 15 BBiG von der Arbeitspflicht freizustellen, damit dieser seiner gesetzlichen Berufsschulpflicht nachkommen kann. Die Regelung greift altersunabhängig. Für jugendliche Auszubildende unter 18 Jahren[1] ist im Hinblick auf den Umfang der Freistellung und das damit korrespondierende Beschäftigungsverbot an Berufsschultagen zusätzlich § 9 JArbSchG zu beachten. Die Regelungen sollen verhindern, dass der Auszubildende die aufgrund der Berufsschulzeit ausgefallenen Arbeitszeit nachholen muss, zudem erhalten sie dem Auszubildenden den Entgeltanspruch.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge