Bei einem Arbeitgeberwechsel sind ausschließlich die seit Beginn des neuen Dienstverhältnisses entrichteten Beiträge zu berücksichtigen, auch wenn der bisherige Versicherungsvertrag vom neuen Arbeitgeber fortgeführt wird.

Dies gilt auch, wenn eine Umsetzung des Arbeitnehmers innerhalb des Konzernverbunds zwischen Konzernunternehmen mit einem arbeitsrechtlich wirksamen Arbeitgeberwechsel verbunden ist.

In den Fällen des Betriebsübergangs nach § 613a BGB sind jedoch die gesamten Beiträge zu berücksichtigen.[1]

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