Rz. 36

Unter den Begriff der Sportveranstaltung zählen Veranstaltungen des Berufs-, Amateur- und Freizeitsports, dabei ist es gleichgültig, ob es sich um Wettbewerbe oder um Schauveranstaltungen (Schaukämpfe) handelt. Auch die Art des Sports ist unerheblich, sodass auch nicht körperlich anstrengende Tätigkeiten wie etwa Schach erfasst werden.

Erlaubt ist dabei sowohl die Ausübung des Sports durch die Sportler selbst, als auch deren Unterstützung durch Trainer, Betreuer, Ärzte, Masseure, Ordner, Kassierer und andere mit der Abwicklung der Veranstaltung betraute Arbeitnehmer. Auch das Training von Berufssportlern an Sonn- und Feiertagen ist gestattet, wenn diese nach einem bestimmten Trainingsplan trainieren und ihre Trainingseinheiten nicht ohne weiteres auf einen Werktag verschieben können.

Dagegen fällt der Verkauf von Getränken und Speisen bei Sportveranstaltungen nicht hierunter, da kein unmittelbarer Zusammenhang mit der sportlichen Aktivität besteht.[1] In Betracht kommt für diese Tätigkeiten aber eine Ausnahme nach § 10 Abs. 1 Nr. 4.

 

Rz. 37

Der Begriff der Einrichtungen für Freizeit-, Erholungs- und Vergnügungszwecke wird weit ausgelegt. Hierzu zählen etwa Schwimmbäder, Parkanlagen und öffentliche Gärten, Golf- und Minigolfplätze, Eislauf- und sonstige Freizeitsportanlagen (Hochseilgärten, Kletterwände), Sehenswürdigkeiten aller Art, aber auch Spielbanken, Tanzlokale, Vergnügungsparks und Zirkusveranstaltungen. Auch Betriebe, die der Erholung im Rahmen der Freizeitgestaltung dienen, wie etwa Bräunungs- oder Fitnessstudios unterfallen dem Ausnahmetatbestand. Gestattet ist dabei die Beschäftigung von Arbeitnehmern sowohl bei der Betreuung und Versorgung der Kunden als auch bei Überwachung, Betrieb, Pflege, Reinigung und Wartung der Anlagen.

 

Rz. 38

Fremdenverkehrseinrichtungen wie etwa die Fremdenverkehrsverwaltung, Zimmervermittlungen und Informationsbüros dienen der Betreuung der Feriengäste. Erfasst werden auch Veranstaltungen an Sonn- und Feiertagen für die Urlaubsgäste.

 

Rz. 39

Unter dem Begriff der Museen fallen alle Arten von Sammlungen von Gegenständen, die aus historischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Gründen aufbewahrt werden und die der Öffentlichkeit zugänglich sind. Dabei ist der Begriff weit auszulegen, um dem Unterhaltungsbedürfnis der Bevölkerung gerecht zu werden.

 

Rz. 40

Als wissenschaftliche Präsenzbibliotheken werden öffentliche Bibliotheken angesehen, die wissenschaftliche Literatur für Forschung, Studium und geistige Berufsarbeit aufbewahren, diese aber nur in begrenztem Umfang ausleihen. Hierzu zählen insbesondere Universitätsbibliotheken. Dagegen gilt für städtische Bibliotheken oder Mediatheken das Verbot des § 9 ArbZG, sodass in Ihnen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen nicht beschäftigt werden dürfen.

[1] Vgl. Erbs/Kohlhaas/Ambs ArbZG § 10 Rz. 8.

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