Rz. 120
Der Arbeitgeber handelt nach § 22 Abs. 1 Nr. 5 ArbZG ordnungswidrig, wenn er einen Arbeitnehmer entgegen § 9 Abs. 1 ArbZG an Sonn- oder Feiertagen beschäftigt und kein Ausnahmefall des § 10 vorliegt, dabei genügt fahrlässiges Handeln.
Rz. 121
Bei einem vorsätzlichen Verhalten, durch das die Gesundheit des Arbeitnehmers gefährdet wird oder einem wiederholten beharrlichen Vorgehen greift der Straftatbestand des § 23 Abs. 1 ArbZG ein.
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