Rz. 35

Arbeitnehmer sind nicht verpflichtet, entgegen dem Beschäftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen zu arbeiten, sofern kein Ausnahmetatbestand nach den §§ 10-13 ArbZG vorliegt. Entsprechende arbeitsvertragliche Vereinbarungen sind unwirksam, dem Arbeitnehmer steht ein Zurückbehaltungsrecht zu. Werden von Arbeitnehmern entgegen § 9 Tätigkeiten an Sonn- oder Feiertagen verrichtet, so sind sie trotz des Verbots zu vergüten.

 

Rz. 36

Der Arbeitgeber handelt nach § 22 Abs. 1 Nr. 5 ArbZG ordnungswidrig, wenn er einen Arbeitnehmer entgegen § 9 Abs. 1 an Sonn- oder Feiertagen beschäftigt und kein Ausnahmefall vorliegt, dabei genügt fahrlässiges Handeln.

Bei einem vorsätzlichen Verhalten, durch das die Gesundheit des Arbeitnehmers gefährdet wird, oder einem wiederholten beharrlichen Vorgehen, greift der Straftatbestand des § 23 Abs. 1 ArbZG ein.

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