Rz. 28

Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG bei der Lage des Ersatzruhetags[1] und bei Abweichungen von der Mindestruhezeit des § 11 Abs. 4 ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht, da die Vorschriften des § 11 dem Arbeitgeber einen Regelungsspielraum belassen.

Entsprechendes gilt für die Beteiligung des Personalrats.[2]

[1] LAG Köln, Beschluss v. 24.9.1998, 10 TaBV 57/97, NZA-RR 1999, S. 194; Fitting § 87 BetrVG Rz. 111.
[2] Vgl. § 65 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 BPersVG und die entsprechenden Vorschriften der Landespersonalvertretungsgesetze.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge