Rz. 30

Der Arbeitgeber handelt nach § 22 Abs. 1 Nr. 6 ArbZG ordnungswidrig, wenn er einen Arbeitnehmer entgegen § 11 Abs. 1 an Sonn- oder Feiertagen beschäftigt oder einen Ersatzruhetag entgegen § 11 Abs. 3 nicht oder nicht rechtzeitig gewährt, dabei genügt fahrlässiges Handeln.

Verstöße gegen § 11 Abs. 4 werden mittelbar über § 22 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 5 ArbZG, Verstöße gegen § 11 Abs. 2 über § 22 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. §§ 3, 6 Abs. 2 ArbZG als Ordnungswidrigkeiten geahndet.

 

Rz. 31

Bei einem vorsätzlichen Verhalten, durch das die Gesundheit des Arbeitnehmers gefährdet wird, oder einem wiederholten beharrlichen Vorgehen, greift der Straftatbestand des § 23 Abs. 1 ArbZG ein.

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