Rz. 24

Da § 12 die Bestimmungen des § 11 Abs. 1 bis 3 ArbZG modifiziert, stellen Verstöße des Arbeitgebers gegen die Abweichungen im Ergebnis Verstöße gegen § 11 Abs. 1 bis 3 ArbZG dar. Der Arbeitgeber handelt nach § 22 Abs. 1 Nr. 6 ArbZG ordnungswidrig, wenn er einen Arbeitnehmer entgegen § 11 Abs. 1 i. V. m. § 12 Satz 1 Nr. 1, Nr. 3 an Sonn- oder Feiertagen beschäftigt oder einen Ersatzruhetag entgegen § 11 Abs. 3 i. V. m. § 12 Satz 1 Nr. 2, Nr. 3 nicht oder nicht rechtzeitig gewährt, dabei genügt fahrlässiges Handeln.

Verstöße gegen § 11 Abs. 2 ArbZG werden mittelbar über § 22 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. §§ 3, 6 Abs. 2 ArbZG als Ordnungswidrigkeiten geahndet.

 

Rz. 25

Bei einem vorsätzlichen Verhalten, durch das die Gesundheit des Arbeitnehmers gefährdet wird oder einem wiederholten beharrlichen Vorgehen greift der Straftatbestand des § 23 Abs. 1 ArbZG ein.

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