Rz. 15

Um zu verhindern, dass die Abweichung von den arbeitszeitrechtlichen Vorgaben zur Dauereinrichtung wird, darf die Beschäftigung lediglich vorübergehend sein. Das ist der Fall, wenn sie auf einzelne Stunden oder Tage beschränkt ist, wobei die Beschäftigung auch an mehreren Tagen hintereinander erfolgen kann. Entscheidend ist, dass keine Regelmäßigkeit eintritt.[1]

[1] Baeck/Deutsch/Winzer, ArbZG, 4. Aufl. 2020, § 14 ArbZG, Rz. 26; ErfK/Roloff, 23. Aufl. 2023, § 14 ArbZG, Rz. 3.

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