Rz. 10

Erforderlich nach § 6 Abs. 1 ist es, dass die Gestaltung der Arbeitszeit menschengerecht erfolgt. Dieser Begriff taucht in verschiedenen Normen des Arbeitsschutzes auf. Detaillierte Vorgaben, was unter der menschengerechten Gestaltung zu verstehen ist, finden sich allerdings nicht. Aus Sinn und Zweck, Nacht- und Schichtarbeiter vor den Gefahren zu schützen, die typischerweise von ihren jeweiligen Tätigkeiten ausgehen, müssen daher Maßnahmen ergriffen werden, die typischen Belastungen des Arbeitnehmers weitestgehend zu vermeiden.

Nach der Rechtsprechung handelt es sich dann um gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit, wenn es sich dabei um Erkenntnisse handelt, die besagen, dass eine davon nach unten abweichende Gestaltung der Arbeit nicht mehr als menschengerecht angesehen werden kann.[1] Da aber auch damit keine inhaltliche Aussage getroffen ist, empfiehlt es sich, sich anhand der folgenden Regeln einen Überblick darüber zu verschaffen, welche Ansprüche § 6 Abs. 1 an den Arbeitgeber stellt.

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