Rz. 13

Umstritten ist, ob Schichtarbeitnehmer – und auch Nachtarbeitnehmer – aus § 6 Abs. 1 einen zivilrechtlichen Anspruch geltend machen können gegen den Arbeitgeber. Dies wird weitestgehend abgelehnt, da an einen Verstoß gegen § 6 Abs. 1 keine Rechtsfolgen angeknüpft sind, es sich also um ein sogenanntes lex imperfecta handele.[1] Außerdem ist auch aufgrund des Wortlauts und der allgemein gehaltenen Formulierung ein Anspruch kaum durchsetzbar, sodass § 6 Abs. 1 keinen Individualanspruch begründet.[2] Eventuelle Zurückbehaltungsrechte oder Schadenersatzansprüche kommen damit nach überwiegender Ansicht ebenfalls nicht in Betracht.[3] Weitere Sonderschutzvorschriften für Schichtarbeitnehmer sieht § 6 nicht vor.

[1] ErfK/Wank, § 6 ArbZG, Rn. 3; Neumann/Biebl, § 6 ArbZG, Rz. 8.
[2] Baeck/Deutsch, § 6 ArbZG, Rz. 28.
[3] Neumann/Biebl, § 6 ArbZG, Rz. 8.

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