Rz. 23

Anspruchsberechtigt sind alle Nachtarbeitnehmer nach § 2 Abs. 5 ArbZG. Anhaltspunkte, dass eine Gesundheitsgefährdung besteht oder eintreten könnte, müssen nicht vorliegen.[1] § 6 Abs. 3 gibt dem Arbeitnehmer ein Recht auf eine arbeitsmedizinische Untersuchung, beinhaltet aber keine Pflicht dazu[2] und damit auch keinen Anspruch des Arbeitgebers gegen den Nachtarbeitnehmer auf Durchführung der Untersuchung.[3] Entstehungsvoraussetzung des Anspruchs ist mithin die Geltendmachung durch den Arbeitnehmer.

[1] Neumann/Biebl, § 6 ArbZG, Rz. 16.
[2] ErfK/Wank, § 6 ArbZG, Rz. 7.
[3] Baeck/Deutsch, § 6 ArbZG, Rz. 42.

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