Rz. 23
Anspruchsberechtigt sind alle Nachtarbeitnehmer nach § 2 Abs. 5 ArbZG. Anhaltspunkte, dass eine Gesundheitsgefährdung besteht oder eintreten könnte, müssen nicht vorliegen.[1] § 6 Abs. 3 gibt dem Arbeitnehmer ein Recht auf eine arbeitsmedizinische Untersuchung, beinhaltet aber keine Pflicht dazu[2] und damit auch keinen Anspruch des Arbeitgebers gegen den Nachtarbeitnehmer auf Durchführung der Untersuchung.[3] Entstehungsvoraussetzung des Anspruchs ist mithin die Geltendmachung durch den Arbeitnehmer.
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