Rz. 32

Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs ist das Verlangen des Arbeitnehmers. Dieses muss ausdrücklich mit einer Begründung gegenüber dem Arbeitgeber erfolgen. Form- oder Fristvorschriften bestehen für die Geltendmachung nicht.[1]

 

Rz. 33

Außerdem bedarf es eines für den Arbeitnehmer geeigneten Tagesarbeitsplatzes. Dies wird dann bejaht, wenn der Nachtarbeit den für den Tagesarbeitsplatz bestehenden Anforderungen genügt und die erforderliche Qualifikation aufweist.[2]

[1] Baeck/Deutsch, § 6 ArbZG, Rz. 53f.
[2] Erasmy, NZA 1994, 1110.

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