Rz. 50

Der Arbeitnehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Tatsachen, die den Umsetzungsanspruch begründen, während sie dem Arbeitgeber für das Vorliegen der entgegenstehenden dringenden betrieblichen Erfordernisse obliegt.

 

Rz. 51

Für die Darlegungs- und Beweislast bezüglich der Beschäftigung des Arbeitnehmers auf einem geeigneten Tagesarbeitsplatz gelten die Grundsätze der abgestuften Darlegungs- und Beweislast. Der Vortrag des Arbeitgebers, dass ein geeigneter Tagesarbeitsplatz nicht zur Verfügung steht, genügt daher zunächst. Erst, wenn der Arbeitnehmer konkrete Vorstellungen zur Möglichkeit anderweitiger Beschäftigung geäußert hat, hat der Arbeitgeber die Gründe, warum eine Umsetzung nicht durchführbar ist, im Einzelnen zu erläutern.[1]

[1] Erasmy, NZA 1994, 1110.

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