Rz. 61
Die Einhaltung der Vorschriften des § 6 wird nach § 17 Abs. 1 ArbZG durch die Aufsichtsbehörde überwacht. Gegebenenfalls kann sie erforderliche Maßnahmen zur Durchsetzung anordnen.[1]
Rz. 62
Ein Verstoß gegen die Vorgaben aus § 6 Abs. 2 ist nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG als Ordnungswidrigkeit bußgeldbewehrt und erfüllt im Falle vorsätzlicher Begehung und einer dadurch bedingten Gesundheitsgefährdung oder der beharrlichen Wiederholung des Verstoßes den Tatbestand des § 23 Abs. 1 ArbZG.
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