Rz. 3

Für die Zulässigkeit einer Abweichung in einem Tarifvertrag muss dieser zunächst wirksam zustande gekommen und schriftlich abgeschlossen sein. Hierfür gelten die allgemeinen Regelungen des TVG. Zunächst müssen die Parteien tarifgebunden sein gem. § 3 Abs. 1 TVG. Bei den abweichenden tarifvertraglichen Regelungen von den §§ 3-6 ArbZG handelt es sich um Betriebsnormen nach § 3 Abs. 2 TVG. Daher ist es für die Geltung der Abweichungen ausreichend, dass der Arbeitgeber tarifgebunden ist[1], nicht erforderlich ist demnach auch die Gewerkschaftsmitgliedschaft der Arbeitnehmer.

Geltung kann der Tarifvertrag auch durch eine Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 TVG erlangen.

Außerdem ist es nach § 4 Abs. 1 TVG erforderlich, dass die Parteien unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen, der durch die Tarifvertragsparteien im Tarifvertrag selbst festgelegt wird.[2] Dieser kann in seine räumliche, zeitliche (dabei sind auch Nachwirkungszeiträume nach § 4 Abs. 5 TVG erfasst), fachliche und persönliche Geltung unterteilt werden.

[1] Baeck/Deutsch, § 7 ArbZG, Rz. 23.
[2] ErfK/Franzen, § 4 TVG, Rz. 8.

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