Rz. 91

In § 7 Abs. 9 wird festgelegt, dass im Anschluss an eine verlängerte werktägliche Arbeitszeit von über 12 Stunden eine Ruhezeit von mindestens 11 Stunden erfolgen muss.

Diese muss im unmittelbaren Anschluss an die Arbeitszeit gewährt werden.

Zwingend ist außerdem, dass dem Arbeitnehmer spätestens nach 24 Stunden Arbeitszeit diese Ruhezeit gewährt wird, unabhängig davon, in welcher Form Arbeit geleistet wurde. Dies ergibt sich aus Art. 3 Richtlinie 93/104/EG.

Diese Einschränkungen sind bei allen Abweichungen durch Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrags durch eine Betriebs- oder Dienstvereinbarung, durch individuelle Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, durch kirchliche Regelung und bei behördlichen Ausnahmen zu beachten.

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