Rz. 58
Gegen die Vereinbarkeit des Abs. 2a mit den Vorgaben der Richtlinie 2003/88/EG, der vorsieht, dass eine Abweichung nur möglich ist, sofern durch den Mitgliedstaat sichergestellt wird, dass der Arbeitnehmer nicht in seiner Gesundheit gefährdet wird, werden Bedenken geäußert.[1] Die Übertragung dieser Aufgabe an die Tarifvertragsparteien oder Betriebsparteien ist daher als Verstoß gegen die Arbeitszeit Richtlinie zu werten.[2]
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