Rz. 63

Die entsprechenden Regelungen können durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung oder durch schriftliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer übernommen werden. Sofern ein Betriebsrat existiert, ist nur die Übernahme mittels Betriebsvereinbarung möglich. Damit soll der Gefahr einer Umgehung des Betriebsrats begegnet werden.[1] Ebenso verhält es sich mit dem Personalrat: sofern ein solcher existiert, ist die Übernahme nur durch Dienstvereinbarung möglich.

Lediglich, wenn kein Betriebsrat bzw. Personalrat existiert, ist die Übernahme der Regelungen durch schriftliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer zulässig. Das Schriftformerfordernis dient der Erleichterung der Tätigkeit der Aufsichtsbehörden nach § 17 Abs. 1 ArbZG.[2] Mit dem Schriftformerfordernis wird die Möglichkeit der Übernahme durch betriebliche Übung ausgeschlossen.

 

Rz. 64

Uneinheitlich beantwortet wird die Frage, ob eine vollumfängliche Übernahme des Tarifvertrags erforderlich ist. Teilweise wird dies bejaht unter Hinweis auf den funktionalen und wirtschaftlichen Zusammenhang des Tarifvertrags.[3] Eine Übernahme lediglich einzelner Regelungen würde zu einer nicht gerechtfertigten Privilegierung des tarifungebundenen Arbeitgebers führen[4], der nach dem Rosinenprinzip die für ihn günstigen Regelungen übernehmen könne. An anderer Stelle wird eine Pflicht zur vollumfänglichen Übernahme abgelehnt, aber nur insoweit, als sachlich zusammenhängende Regelungen nicht auseinandergerissen werden dürfen.[5]

 

Rz. 65

Die Übernahme der Regelungen – ob vollumfänglich oder lediglich in Teilen – hat jedenfalls unverändert zu erfolgen[6], möglich ist nur eine Abweichung zugunsten des Arbeitnehmers.[7] Erfolgen kann die Übernahme durch wörtliche Wiedergabe der entsprechenden Regelungen oder aber durch Bezugnahme. Umstritten ist, ob eine dynamische Blankettverweisung zulässig ist. Dagegen spricht, dass sich die Betriebspartner durch das Überlassen der Gestaltung der betrieblichen Rechtsverhältnisse ihrer Regelungsaufgabe entziehen könnten und damit ihrer gesetzlichen Normsetzungsbefugnis entäußern könnten.[8] Allerdings haben die Betriebspartner vorliegend ja gerade keine Normsetzungsbefugnis[9], sodass auch dynamische Blankettverweisungen im Rahmen des § 7 Abs. 3 zu einer wirksamen Übernahme führen dürften.

 

Rz. 66

Eine Übernahme ist auch dann möglich, wenn der Tarifvertrag lediglich gem. § 4 Abs. 5 TVG nachwirkt, da dieser weiterhin Wirkung entfaltet.[10] Abgelehnt wird dies teilweise unter Hinweis darauf, dass der zeitliche Geltungsbereich abgelaufen sei und damit eine Übernahme nicht mehr zulässig ist.[11] Im Hinblick darauf, dass die Vorschrift auf eine Gleichbehandlung der tarifungebundenen wie tarifgebundenen Arbeitgeber abzielt, ist letztere Ansicht allerdings abzulehnen.

 

Rz. 67

Wird im Tarifvertrag vereinbart, dass durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung vom Tarifvertrag abgewichen werden kann, kann auch der nicht tarifgebundene Arbeitgeber nach Satz 2 der Vorschrift von dieser Regelung Gebrauch machen. Auch hier findet der Gleichbehandlungsgedanke Ausdruck. Dementsprechend kann eine Abweichung auch nur durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung getroffen werden, eine individualvertragliche Abweichung ist nicht zulässig.

 

Rz. 68

Schließlich ist die schriftliche Einwilligung des Arbeitnehmers erforderlich (Abs. 7).

[1] BT-Drucks. 12/5888 S. 27.
[2] BT-Drucks. 12/5888 S. 27.
[3] Buschmann/Ulber, § 7 ArbZG, Rz. 48.
[4] Henssler/Willemsen/Kalb/Gäntgen, § 7 ArbZG, Rz. 12.
[5] Baeck/Deutsch, § 7 ArbZG, Rz. 123; Neumann/Biebl, § 7 ArbZG, Rz. 45.
[6] Baeck/Deutsch, § 7 ArbZG, Rz. 124.
[7] Anzinger/Koberski, § 7 ArbZG, Rz. 81.
[9] Baeck/Deutsch, § 7 ArbZG, Rz. 125.
[10] Neumann/Biebl, § 7 ArbZG, Rz. 46.
[11] ErfK/Wank, § 7 ArbZG, Rz. 20.

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