Rz. 53h

Ist der Ehepartner des arbeitnehmenden Ehegatten beherrschender Gesellschafter der Personengesellschaft, ist das Arbeitsverhältnis nach den gleichen Grundsätzen zu beurteilen wie ein Ehegattenarbeitsverhältnis. Der Ehepartner ist ein beherrschender Gesellschafter, wenn er zu mehr als 50 % an der Personengesellschaft beteiligt ist.

 

Rz. 53i

Beherrscht der Ehepartner die Personengesellschaft nicht, unterscheidet sich das Arbeitsverhältnis des mitarbeitenden Ehegatten nicht von dem eines fremden Arbeitnehmers. Es gelten nicht die Grundsätze für Arbeitsverhältnisse zwischen nahen Angehörigen.

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