Rz. 166

Die einkommensteuerliche Berücksichtigung der Energiepreispauschale wird regelungssystematisch insbesondere durch drei Vorschriften erreicht. Erstens stellt die Energiepreispauschale i. H. v. 300 EUR Arbeitslohn für den Vz 2022 dar (§ 119 Abs. 1 S. 1 EStG i. V. m. § 19 Abs. 1 EStG), sodass deren Auszahlung an aktive Arbeitnehmer einkommensteuerlich als Arbeitslohn erfasst wird.[1] Zweitens sieht für rentenberechtigte Personen § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. c EStG für die Energiepreispauschale nach dem RentEPPG v. 7.11.2022[2] die Versteuerung vor. Drittens enthält § 19 Abs. 3 EStG eine vergleichbare Regelung für Empfänger von Energiepreispauschalen, die Versorgungsbezüge erhalten.

 

Rz. 167

Die Gewährung dieser Pauschale erfolgte durch das versorgungsrechtliche Energiepreispauschalen-Gewährungsgesetz in der Fassung des Art. 2 des Gesetzes v. 7.11.2022[3]; deren Versteuerung im Rahmen des § 19 Abs. 3 EStG wurde durch das JStG 2022 v. 16.12.2022[4] mit Wirkung für Vz ab 2023 (§ 52 Abs. 1 i. d. F. des JStG 2022) eingeführt. Die Energiepreispauschale für Versorgungsbeziehende unterliegt damit als steuerpflichtige Einnahme vollständig der Lohn- und Einkommensbesteuerung.[5].

[1] Steuerentlastungsgesetz 2022 v. 23.5.2022, BGBl I 2022, 749.
[2] BGBl I 2022, 1985.
[3] BGBl I 2022, 1985)
[4] BGBl I 2022, 2294.
[5] BT-Drs. 20/3938, 12 unter Punkt II.

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