Rz. 169
Um unnötigen Bürokratieaufwand infolge einer verpflichtenden nachträglichen Korrektur des LSt-Abzugs (§ 41c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2 EStG) zu vermeiden, bestehen laut Finanzverwaltung keine Bedenken, wenn Arbeitgeber die Energiepreispauschale für Versorgungsbeziehende bereits bei Auszahlung dem LSt-Abzug unterwerfen; hierbei ist zu beachten, dass die Energiepreispauschale für Versorgungsbeziehende
- als Einnahme nach § 19 Abs. 2 EStG zu berücksichtigen ist,
- nicht als Sonderzahlung i. S. v. § 19 Abs. 2 S. 4 EStG gilt, jedoch als regelmäßige Anpassung des Versorgungsbezugs i. S. v. § 19 Abs. 2 S. 9 EStG,
- bei der Berechnung einer Vorsorgepauschale nach § 39b Abs. 2 S. 5 Nr. 3 Buchst. b und c EStG nicht zu berücksichtigen ist,
und die §§ 3 und 24a EStG bei der Lohnbesteuerung nicht anzuwenden sind[1]
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