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Um unnötigen Bürokratieaufwand infolge einer verpflichtenden nachträglichen Korrektur des LSt-Abzugs (§ 41c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2 EStG) zu vermeiden, bestehen laut Finanzverwaltung keine Bedenken, wenn Arbeitgeber die Energiepreispauschale für Versorgungsbeziehende bereits bei Auszahlung dem LSt-Abzug unterwerfen; hierbei ist zu beachten, dass die Energiepreispauschale für Versorgungsbeziehende

und die §§ 3 und 24a EStG bei der Lohnbesteuerung nicht anzuwenden sind[1]

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