Rz. 1

Mit gleicher Benennung des Paragrafen bestand eine bis Vz 2008 anzuwendende Vorgängerregelung zur Vermögensbeteiligung von Arbeitnehmern. Diese wurde in den § 3 Nr. 39 EStG verlagert und betrifft die Steuerfreiheit für Vorteile von Arbeitnehmern im Rahmen eines gegenwärtigen Dienstverhältnisses aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Vermögensbeteiligungen i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, b und f bis l und Abs. 2 bis 5 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung v. 4.3.1994[1], zuletzt geändert durch Art. 2 des G. v. 7.3.2009[2], in der jeweils geltenden Fassung, am Unternehmen des Arbeitgebers, soweit der Vorteil insgesamt ursprünglich 1.440 EUR, nunmehr 2.000 EUR im Kj. nicht übersteigt.

[1] BGBl I 1994, 406.
[2] BGBl I 2009, 451.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge