Rz. 15
Mit § 19a Abs. 5 EStG ergibt sich gegen die Finanzverwaltung ein Anspruch auf eine formale Bestätigung des nicht versteuerten Vorteils; zum Inhalt und Umfang dieser Bestätigung s. Rz. 40 und 41. Da dies im Rahmen einer Anrufungsauskunft nach § 42e EStG erfolgen muss, wird durch § 19a Abs. 5 EStG der Arbeitgeber berechtigt und die Finanzverwaltung verpflichtet.[1]
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