Rz. 15

Mit § 19a Abs. 5 EStG ergibt sich gegen die Finanzverwaltung ein Anspruch auf eine formale Bestätigung des nicht versteuerten Vorteils; zum Inhalt und Umfang dieser Bestätigung s. Rz. 40 und 41. Da dies im Rahmen einer Anrufungsauskunft nach § 42e EStG erfolgen muss, wird durch § 19a Abs. 5 EStG der Arbeitgeber berechtigt und die Finanzverwaltung verpflichtet.[1]

[1] Zur Anrufungsauskunft nach § 42e EStG: BMF. v. 12.12.2017, IV C 5 – S 2388/14/10001, BStBl I 2017, 1656.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge