Rz. 38a

§ 19a EStG setzt voraus, dass dem Arbeitnehmer der mit der Beteiligung verbundene Vorteil zugeflossen ist. Der Zuflusszeitpunkt bestimmt sich anhand des § 11 Abs. 1 S. 4 EStG i. V. m. § 38a Abs. 1 S. 3 EStG. Hinsichtlich des "Ob" des Zuflusses ist mit Wirkung zum Vz 2024 jedoch § 19 Abs. 1 S. 3 EStG zu beachten, wonach ein Vorteil auch dann als zugeflossen gilt, wenn es dem Arbeitnehmer rechtlich unmöglich ist, über die Vermögensbeteiligung zu verfügen. Hiermit ist die – auf der BFH-Rspr. aus dem Jahr 2011 basierende Sichtweise – zumindest im Anwendungsbereich des § 19a EStG für Fallgruppen ab dem 1.1.2024 nicht mehr anwendbar.[1] Diese nahm in den nun von § 19a Abs. 1 S. 1 EStG umrissenen Beteiligungsarten, z. B. vinkulierten Aktien, keinen Zufluss beim Erwerber an, weil mangels rechtlicher Verfügungsmöglichkeiten auch keine wirtschaftliche Verfügungsmacht erkennbar wäre. Die Regelung des § 19a EStG ist damit als gesetzgeberisch gewollte Abkehr von der bisherigen Rspr. keine lediglich klarstellende Norm; wie unter Rz. 16 dargestellt, können sich damit zwei Fallgruppen am Stichtag 1.1.2024 ergeben. Bei der Regelung des § 19a Abs. 1 S. 3 EStG handelt es sich aufgrund des Wortlautes "gilt" erkennbar auch um eine Fiktion. Diese ist nach gesetzessystematischen Kriterien auch nur für die unter § 19a EStG fallende Sachverhalte anzuwenden; vinkulierte Aktien etwa, die außerhalb einer Mitarbeiterbeteiligung i. S. d. § 19a EStG übertragen werden, würden nach dieser gesetzgeberischen Intention nach den allgemeinen Zuflusskriterien zu beurteilen sein. Sich hieraus ggf. ergebende Verwerfungen hinsichtlich einer Gleichbehandlung i. S. v. Art. 3 GG gegenüber vergleichbaren Beteiligungsgewährungen jenseits des Anwendungsbereichs des § 19a EStG sind, da es sich bei § 19a EStG um eine begünstigende Norm mit entsprechend aufgebauten Vertrauensschutz handelt, kein Problem des § 19a EStG.

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