Rz. 3

Soweit Einkünfte nach § 24 EStG nicht durch Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln sind (§ 11 Abs. 1 S. 5 und Abs. 2 S. 4 EStG), gilt für sie das Zu- und Abflussprinzip. Wie der Gewinn zu ermitteln ist, richtet sich nach den allgemeinen Regeln; § 24 Nr. 2 Halbs. 2 EStG weicht davon nicht ab; der Begriff des Zufließens beim Rechtsnachfolger ist keine Verweisung auf § 11 EStG. Zu Betriebsausgaben oder Werbungskosten zur Erlangung einer Entschädigung, die nicht in dem Vz der steuerlichen Erfassung der Entschädigung anfallen, s. Rz. 21.

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