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§ 3 Nr. 11b S. 4 EStG regelt, dass § 3 Nr. 11a EStG (auch steuerfreie Corona-Prämie genannt) auf die in § 3 Nr. 11b EStG geregelten Zahlungen nicht anwendbar ist. Die Steuerbefreiung für den Corona-Pflegebonus (§ 3 Nr. 11b EStG) geht der Steuerbefreiung für die Corona-Prämie (§ 3 Nr. 11a EStG) vor. Das bedeutet, dass Leistungen, die der Arbeitgeber in der Zeit vom 18.11.2021 bis 31.3.2022 an seine in den genannten begünstigten Einrichtungen oder Diensten tätige Arbeitnehmer gewährt hat, nur unter die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 11b EStG fallen. Insoweit scheidet eine Addition der beiden Höchstbeträge aus. Für Corona-Prämien nach § 3 Nr. 11a EStG, die in der Zeit vom 1.3.2020 bis 17.11.2021 gewährt wurden, bleibt die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11a EStG hingegen erhalten.

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