Rz. 1
§ 3 Nr. 2 EStG wurde mit Wirkung ab Vz 2015 neu gefasst. Die Neufassung dient der Klarstellung und die Änderungen sind nur redaktioneller Art.[1]§ 3 Nr. 2 Buchst. a und b EStG entspricht dem bis Vz 2014 geltenden § 3 Nr. 2 EStG, während § 3 Nr. 2 Buchst. c EStG dem bis Vz 2014 geltenden § 3 Nr. 2a EStG und § 3 Nr. 2 Buchst. d EStG dem bis Vz 2014 geltenden § 3 Nr. 2b EStG entsprechen. § 3 Nr. 2 Buchst. e EStG erweitert ab Vz 2015 den Anwendungsbereich von § 3 Nr. 1 und 2 EStG im Interesse der Rechtssicherheit und der Grenzpendler auf Leistungen von Rechtsträgern in der EU/EWR und der Schweiz. Durch das Jahressteuergesetz 2020 wurde § 3 Nr. 2 Buchst. e EStG ab dem Vz 2020 um ausl. Leistungen in der EU/EWR und der Schweiz erweitert, die mit dem Bundeselterngeld vergleichbar sind.[2]
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