Rz. 5
Die Vorschrift erfasst nur Vorteile, die Arbeitnehmern eingeräumt werden. Dies sind nur Arbeitnehmer im steuerrechtlichen Sinn, die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit im Rahmen des § 19 EStG beziehen. Trotz Arbeitsvertrags nicht begünstigt sind daher Arbeitnehmer, die – etwa als Kommanditisten oder atypisch still Beteiligte – zugleich in einem Gesellschafterverhältnis zu ihrem Unternehmen stehen und damit gewerbliche Einkünfte als Mitunternehmer i. S. d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG erzielen. Anderes gilt bei Gesellschafter-Geschäftsführern und Vorstandsmitgliedern von Kapitalgesellschaften, soweit ihnen die Gewährung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung im Anstellungsvertrag zugesichert wurde und es sich auch im Übrigen nicht um eine – zu Einkünften aus Kapitalvermögen führende – verdeckte Gewinnausschüttung handelt. Dieser Personenkreis fällt zwar nicht in den persönlichen Geltungsbereich des 5. VermBG (§ 1 Abs. 3 5. VermBG); dies hindert die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung des § 3 Nr. 39 EStG, der nur auf Vermögensbeteiligungen i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 5. VermBG verweist, jedoch nicht. Ebenfalls steuerbegünstigt sind Vorteilsgewährungen im Rahmen eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses, wenn dieses im Übrigen steuerlich anzuerkennen ist.
Rz. 6
Die Steuerfreiheit gilt nur für Leistungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer. Leistungen an fremde Arbeitnehmer (z. B. Leiharbeitnehmer) sind nicht begünstigt. Eine Ausnahme gilt jedoch für Beteiligungen, die dem gleichen Konzern des Arbeitgeberunternehmens i. S. v. § 18 AktG angehören (Rz. 18).
Rz. 7
Es muss sich um Vorteile aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung der Vermögensbeteiligung, d. h. um Sachbezüge handeln. Nicht begünstigt ist daher ein bloßer Zuschuss zu einem Erwerbsvorgang des Arbeitnehmers. Eine Überlassung durch Dritte (z. B. durch ein vom Arbeitgeber beauftragtes Kreditinstitut) ist jedoch noch begünstigt.
2.1 Gegenwärtiges Dienstverhältnis
Rz. 8
Der Vorteil muss im Rahmen eines gegenwärtigen Dienstverhältnisses erzielt werden. Dies ist dann der Fall, wenn das aktive Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt des Zuflusses der Kapitalbeteiligung noch besteht. Unschädlich ist es, wenn das Dienstverhältnis ruht (z. B. Mutterschutz, Elternzeit). Vorteilsgewährungen an Rentner und Pensionäre fallen dagegen nicht unter § 3 Nr. 39 EStG. Eine Überlassung im Rahmen eines "gegenwärtigen" Dienstverhältnisses ist aber auch noch dann gegeben, wenn die Beteiligung im Zuge der Beendigung des Dienstverhältnisses noch als Arbeitslohn für die tatsächliche Arbeitsleistung überlassen wird.
Rz. 9
Es kommt nicht darauf an, ob es sich um ein erstes oder ein weiteres Dienstverhältnis handelt. Es ist auch unerheblich, ob es sich um eine Teilzeit- oder eine Vollzeitbeschäftigung handelt.
2.2 Begünstigte Beteiligungsformen
Rz. 10
Begünstigt sind nur die in der Vorschrift abschließend benannten Beteiligungen i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, b, f bis l, Abs. 2 bis 5 5. VermBG. Explizit von der Steuerfreiheit ausgeschlossen sind daher vor allem Vorteile aus der Überlassung von in- und ausländischen Investmentanteilen gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c 5. VermBG, da sie nicht der Beteiligung des Stpfl. am Unternehmen seines Arbeitgebers dienen.
Rz. 11
Begünstigte Vermögensbeteiligungen sind Aktien (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a 5. VermBG), Wandel-, Gewinn- und Namensschuldverschreibungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b 5. VermBG), Genussscheine (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f 5. VermBG), Genossenschaftsanteile (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g 5. VermBG), GmbH-Anteile (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. h 5. VermBG), typische stille Beteiligungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. i 5. VermBG), Darlehensforderungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. k 5. VermBG), und Genussrechte (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. l 5. VermBG), unter Beachtung von § 2 Abs. 2 bis 5 5. VermBG. Die Kapitalbeteiligung des Arbeitnehmers muss sich auf das Unternehmen seines Arbeitgebers beziehen.
Rz. 12
Nicht praktisch geworden ist die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d 5. VermBG a. F. genannte Form der Beteiligung an einem Mitarbeiter-Sondervermögen; diese Beteiligungsmöglichkeit ist deshalb wieder aufgehoben worden. Nicht begünstigt sind andere Formen, wie z. B. Aktienoptionen.
2.3 Höchstbetrag
Rz. 13
Der Vorteil ist bis zur Höhe von 360 EUR bzw. ab Vz 2021 bis zur Höhe 1.440 EUR im Kj. steuerfrei. Der Höchstbetrag ist auf das Dienstverhältnis bezogen und kann daher im laufenden Kj. sowohl bei mehreren gleichzeitigen Dienstverhältnissen als auch bei einem Arbeitgeberwechsel mehrfach in Anspruch genommen werden. D...