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Trinkgelder sind nur steuerfrei, wenn auf sie kein Rechtsanspruch besteht. Das sind z. B. die sog. Übertrinkgelder oder Sondertrinkgelder. Bei freiwilligen Trinkgeldern greift die Befreiung auch dann ein, wenn der arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitslohn im Hinblick auf die erfahrungsgemäß geleisteten Trinkgelder der Kunden niedriger angesetzt wurde.

Trinkgelder, auf die ein Rechtsanspruch besteht, sowie Bedienungszuschläge bei Bedienungspersonal in Restaurants und Gaststätten i. H. v. 10 bis 15 % des Umsatzes und ähnliche Zuwendungen[1] gehören zum stpfl. Arbeitslohn. Das gilt auch dann, wenn diese Zuwendungen vom Kunden des Arbeitgebers unmittelbar an den Arbeitnehmer gezahlt werden.

Bezüge, die das Spielbankpersonal aus dem sog. Tronc erhalten, sind stpfl. Zum einen handelt es sich bei den Tronc-Einnahmen um Geld des Arbeitgebers und zum anderen fehlt es bei dem spieltechnischen Personal an der für den Begriff des Trinkgelds erforderlichen gewissen persönlichen Beziehung zwischen Arbeitnehmer und dem Dritten.[2]

[1] Z. B. das Metergeld im Möbeltransportgewerbe, BFH v. 9.3.1965, VI 109/62 U, BStBl III 1965, 426.

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