1 Allgemeines
Rz. 1
Die Vorschrift betrifft freiwillige Trinkgelder, die ein Arbeitnehmer von Dritten erhält. Zu den Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit gehören als zusätzlicher Arbeitslohn für die erbrachte Dienstleistung gem. § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG grundsätzlich auch die Trinkgelder, die einem Arbeitnehmer von Dritten ohne Rechtsanspruch gezahlt werden. Freiwillige Trinkgelder sind ab 2002 in unbeschränkter Höhe nach § 3 Nr. 51 EStG steuerfrei. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, praktische Probleme im Verwaltungsvollzug zu vermeiden.
Trinkgelder, die der Unternehmer (z. B. der Gastwirt) für die von ihm selbst erbrachte Leistung in Empfang nimmt, sind nicht von § 3 Nr. 51 EStG erfasst; sie gehören zum Entgelt für die erbrachten Leistungen und daher zu den stpfl. Betriebseinnahmen.
2 Begriff des Trinkgelds
Rz. 2
Trinkgeld ist eine vom Kunden des Arbeitgebers dem Arbeitnehmer gewährte zusätzliche Vergütung, die freiwillig und meist als Zeichen der Anerkennung für die vom Arbeitnehmer erbrachte berufliche Leistung gegeben wird. Unter dem Begriff des Trinkgelds wird ein kleines Geldgeschenk für erwiesene Dienste verstanden. Es handelt sich um einen Fall der Lohnzahlung durch Dritte. Sie müssen durch das individuelle Arbeitsverhältnis veranlasst und für die Tätigkeit gezahlt worden sein, die der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis schuldet. Der Begriff des Trinkgelds ist unabhängig von der in § 107 Abs. 3 S. 2 GewO enthaltenen Definition des Trinkgelds auszulegen.
Schmiergelder sind keine Trinkgelder, weil sie nicht für die ohnehin zu erbringende Arbeitsleistung gegeben werden, sondern den Empfänger zu einer zusätzlichen (unlauteren oder gar gesetzwidrigen) Leistung veranlassen sollen.
Messstipendien sind für eine zusätzliche Leistung bestimmt und daher keine Trinkgelder.
Es kommt nicht darauf an, ob es sich bei der erbrachten Arbeitsleistung um eine Dienstleistung oder z. B. eine Warenlieferung handelt. Die Vorschrift hat insbesondere Bedeutung bei Arbeitnehmern im Friseurgewerbe, Gaststättengewerbe, Transportgewerbe, bei Portiers, Postboten, Zeitungsträgern, bei Hotelpersonal, Schlafwagenschaffnern, Altenpflege- und Krankenpflegepersonal.
3 Freiwilligkeit des Trinkgelds
Rz. 3
Trinkgelder sind nur steuerfrei, wenn auf sie kein Rechtsanspruch besteht. Das sind z. B. die sog. Übertrinkgelder oder Sondertrinkgelder. Bei freiwilligen Trinkgeldern greift die Befreiung auch dann ein, wenn der arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitslohn im Hinblick auf die erfahrungsgemäß geleisteten Trinkgelder der Kunden niedriger angesetzt wurde.
Trinkgelder, auf die ein Rechtsanspruch besteht, sowie Bedienungszuschläge bei Bedienungspersonal in Restaurants und Gaststätten i. H. v. 10 bis 15 % des Umsatzes und ähnliche Zuwendungen gehören zum stpfl. Arbeitslohn. Das gilt auch dann, wenn diese Zuwendungen vom Kunden des Arbeitgebers unmittelbar an den Arbeitnehmer gezahlt werden.
Bezüge, die das Spielbankpersonal aus dem sog. Tronc erhalten, sind stpfl. Zum einen handelt es sich bei den Tronc-Einnahmen um Geld des Arbeitgebers und zum anderen fehlt es bei dem spieltechnischen Personal an der für den Begriff des Trinkgelds erforderlichen gewissen persönlichen Beziehung zwischen Arbeitnehmer und dem Dritten.
4 Persönliche Beziehung zum Trinkgeldgeber
Rz. 4
Es sind nur solche Trinkgelder steuerfrei, die ein Arbeitnehmer von Dritten in Ansehung seiner gegenüber dem Dritten erbrachten Dienstleistung als Arbeitnehmer erhält. Der Begriff des Trinkgelds setzt ein Mindestmaß an persönlicher Beziehung zwischen Trinkgeldgeber und Arbeitnehmer voraus, die sich daraus ergibt, dass der Arbeitnehmer eine Dienstleistung zugunsten des Trinkgeldgebers erbringt und dieser seiner Zufriedenheit darüber durch ein Geldgeschenk Ausdruck verleiht. Es ist aber nicht erforderlich, dass der Trinkgeldgeber das Trinkgeld persönlich an den Arbeitnehmer übergibt, der die Dienstleistung erbracht hat.
Ein ausreichendes Mindestmaß an persönlicher Beziehung ist daher auch dann gegeben, wenn den Arbeitnehmern eines Betriebs Trinkgelder aus einer gemeinsamen Kasse, die nicht in der Verfügungsbefugnis des Arbeitgebers steht, zufließen. Diese gemeinsamen Kassen werden z. B. im Friseur- und Gaststättengewerbe, aber auch bei Kranken- und Altenpflegepersonal geführt, und sollen eine gleichmäßige Teilhabe der Arbeitnehmer an den Trinkgeldern gewährleisten. Zu diesen freiwilligen Trinkgeldern aus gemeinsamen Kassen gehören auch Richtfestgelder, die Bauherren anstelle eines Richtfestes den Bauarbeitern zahle...