Rz. 4
Es sind nur solche Trinkgelder steuerfrei, die ein Arbeitnehmer von Dritten in Ansehung seiner gegenüber dem Dritten erbrachten Dienstleistung als Arbeitnehmer erhält. Der Begriff des Trinkgelds setzt ein Mindestmaß an persönlicher Beziehung zwischen Trinkgeldgeber und Arbeitnehmer voraus, die sich daraus ergibt, dass der Arbeitnehmer eine Dienstleistung zugunsten des Trinkgeldgebers erbringt und dieser seiner Zufriedenheit darüber durch ein Geldgeschenk Ausdruck verleiht. Es ist aber nicht erforderlich, dass der Trinkgeldgeber das Trinkgeld persönlich an den Arbeitnehmer übergibt, der die Dienstleistung erbracht hat.
Ein ausreichendes Mindestmaß an persönlicher Beziehung ist daher auch dann gegeben, wenn den Arbeitnehmern eines Betriebs Trinkgelder aus einer gemeinsamen Kasse, die nicht in der Verfügungsbefugnis des Arbeitgebers steht, zufließen. Diese gemeinsamen Kassen werden z. B. im Friseur- und Gaststättengewerbe, aber auch bei Kranken- und Altenpflegepersonal geführt, und sollen eine gleichmäßige Teilhabe der Arbeitnehmer an den Trinkgeldern gewährleisten. Zu diesen freiwilligen Trinkgeldern aus gemeinsamen Kassen gehören auch Richtfestgelder, die Bauherren anstelle eines Richtfestes den Bauarbeitern zahlen, wobei die Baufirma bei der Verteilung der Gelder wie ein Treuhänder eingeschaltet sein kann. Unschädlich ist es, wenn die den Arbeitnehmern originär zustehenden Trinkgelder nach Maßgabe eines tarifvertraglich geregelten Schlüssels verteilt werden.
Trinkgelder, die der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber bekommt, fallen nicht unter § 3 Nr. 51 EStG, da es dann an der persönlichen Beziehung zwischen dem Kunden als Trinkgeldgeber und dem Arbeitnehmer fehlt. Wird das vom Trinkgeldgeber zur Weiterleitung an die Arbeitnehmer bestimmte Trinkgeld an den Arbeitgeber geleistet und steht es, wie z. B. beim Spielbank-Tronc, dem Arbeitgeber originär zu, erhält der Arbeitnehmer das Trinkgeld ausschließlich aufgrund der Leistungsbeziehung zum Arbeitgeber. Wird ein Trinkgeld nur in Form von Spielgeld zugewendet, ist es nicht steuerfrei, weil das echte Geld nur vom Arbeitgeber ausgezahlt werden kann. Ebenso wenig stellen Sonderzahlungen eines konzernverbundenen Unternehmens Trinkgeld dar. Es fehlt an dem kundenähnlichen Verhältnis zwischen Tochtergesellschaft und Muttergesellschaft, in dessen Rahmen der Arbeitnehmer der Konzernmuttergesellschaft Dienstleistungen erbringen würde, das die Konzernmutter als Kunde des Arbeitgebers durch ein Geldgeschenk belohnt. Ebenfalls keine Trinkgelder sind Anerkennungsprämien von Dritten (z. B. von einem Gesellschafter des Arbeitgebers) für die gegenüber dem Arbeitgeber, nicht aber dem Dritten gegenüber erbrachte Arbeitsleistungen. Zahlungen an Krankenhausmitarbeiter aus dem Chefarzt-Pool beruhen nicht auf einem kundenähnlichen Dienstleistungsverhältnis und sind somit kein vom Chefarzt freiwillig gewährtes steuerfreies Trinkgeld.
An der persönlichen Leistungsbeziehung fehlt es auch bei der freiwilligen Zahlung eines Notars an einen Notarassessor für die Notarvertretung. Der Notarvertreter übt ein öffentliches Amt aus und steht insoweit weder in einer Leistungsbeziehung zum vertretenen Notar noch zur Aufsichtsbehörde noch zur Notarkammer. Die freiwillige Zahlung des Notars beruht somit nicht auf einem Kunden- oder kundenähnlichen Verhältnis und ist kein nach § 3 Nr. 51 EStG steuerfreies Trinkgeld.
Rz. 5 einstweilen frei