Rz. 1c

Der Ausgleichswert wird bei der externen Teilung als Kapitalbetrag vom bisherigen Versorgungsträger an den neuen Versorgungsträger gezahlt (§ 14 Abs. 4 VersAusglG). § 3 Nr. 55b S. 1 EStG stellt den übertragenen Ausgleichswert steuerfrei, soweit die Leistungen aus den dadurch begründeten Anrechten zu stpfl. Einkünften nach den §§ 19, 20 und 22 EStG führen würden. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die späteren Leistungen bei der ausgleichsberechtigten Person in gleichem Umfang wie bei der ausgleichspflichtigen Person stpfl. werden (nicht aber stets in derselben Einkunftsart); im Fall des § 22 Nr. 5 S. 2 Buchst. b EStG wird daher der Vertragsabschlusszeitpunkt auf die ausgleichsberechtigte Person übertragen (§ 52 Abs. 38 S. 4 EStG). Die Vorschrift zielt nämlich neben dem Austausch der Person des Steuerschuldners nur auf eine Verlagerung des Besteuerungszeitpunkts.[1] Sie verhindert, dass die Übertragung bei der ausgleichspflichtigen Person besteuert wird. Infolge der steuerfreien Übertragung ist die spätere Auszahlung bei der ausgleichsberechtigten Person stpfl. (§ 22 EStG Rz. 195ff.).[2]

[1] BT-Drs. 16/10144, 108.
[2] BMF v. 24.7.2013, IV C 3 – S 2015/11/10002, Rz. 419, BStBl I 2013, 1022.

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