Rz. 2

Nach § 3 Nr. 55b S. 2 EStG gilt die Steuerfreistellung nicht, soweit die späteren Versorgungsleistungen bei der ausgleichsberechtigten Person zu stpfl. Einkünften nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG oder nach § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG führen würden. Da die Leistungen aus einer Kapitallebensversicherung (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG) und aus einer privaten Rentenversicherung (§ 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG) nicht vollumfänglich besteuert werden, könnte es ohne diese Einschränkung bei einer Übertragung aus der betrieblichen Altersversorgung oder einem geförderten Altersvorsorgevertrag heraus zu einer Besteuerungslücke kommen. Wird bei einem steuerverhafteten Anrecht eine derartige Zielversorgung ausgewählt, kommt es daher bei der ausgleichspflichtigen Person zu einer sofortigen Besteuerung.[1] Im Hinblick darauf muss die ausgleichspflichtige Person der Wahl dieser Zielversorgung zugestimmt haben (§ 15 Abs. 3 VersAusglG). Die im Fall einer vor 2040 beginnenden gesetzlichen Rente mögliche Besteuerungslücke (s. § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG) wird dagegen aus Vereinfachungsgründen hingenommen.[2]

[1] BMF v. 24.7.2013, IV C 3 – S 2015/11/10002, Rz. 420, BStBl I 2013, 1022.
[2] BT-Drs. 16/10144, 109.

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