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Nach § 3 Nr. 55b S. 3 EStG muss der Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person den Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person über die für die Besteuerung der Leistungen maßgeblichen Grundlagen informieren. Dadurch soll die zutreffende Besteuerung der späteren Leistungen bei der ausgleichsberechtigten Person sichergestellt werden. Nach § 3 Nr. 55b S. 4 EStG entfällt diese Verpflichtung, wenn der Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person die maßgeblichen Grundlagen bereits kennt oder aus den bei ihm vorhandenen Unterlagen feststellen kann und dies dem Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person mitgeteilt hat.

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