Rz. 3
Begünstigt sind nur Beiträge des Arbeitgebers; d. h. für Personen, die Arbeitnehmer i. S. d. ESt-Rechts sind. Kommanditisten, die zugleich Arbeitnehmer der KG sind, sind daher aufgrund von § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG nicht erfasst. Auf die Rentenversicherungspflicht kommt es nicht an; z. B. sind daher auch beherrschende GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder einer AG einbezogen. Verdeckte Gewinnausschüttungen sind nicht begünstigt. Die Beiträge müssen aufgrund des ersten Dienstverhältnisses des Arbeitnehmers gezahlt werden. Ein erstes Dienstverhältnis liegt dann nicht vor, wenn der Arbeitnehmer nach Lohnsteuerklasse VI besteuert wird. Bei einer geringfügigen Beschäftigung oder einer Aushilfstätigkeit, die nach § 40a EStG pauschal besteuert wird, muss der Arbeitnehmer dargelegen, dass er die Steuerfreiheit nicht bei einem anderen Arbeitgeber in Anspruch nimmt.
Rz. 4
Zu den Begriffen "Pensionskassenbeiträge" vgl. auch § 4c EStG (R 4c Abs. 1 EStR 2012, hierzu gehören Unterstützungskassen nicht), zu "Pensionsfondsbeiträge" vgl. § 4e EStG und zu "Direktversicherungsbeiträge" vgl. § 4b EStG (R 4b EStR 2012). Es ist nur die kapitalgedeckte, nicht aber die umlagefinanzierte betriebliche Altersversorgung begünstigt. Ggf. muss der kapitalgedeckte Teil vom umlagefinanzierten Teil getrennt sein. Der Arbeitgeberbeitrag muss dem einzelnen Arbeitnehmer zugeordnet sein.
Rz. 5
Es muss sich um eine betriebliche Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung handeln. Nicht begünstigt sind Versorgungszusagen an den Ehegatten des Arbeitnehmers. Eine begünstigte Altersversorgung liegt nur dann vor, wenn als Untergrenze für die Altersversorgungsleistungen das 60. Lebensjahr bzw. bei Versorgungszusagen, die nach 2011 neu erteilt werden, das 62. Lebensjahr nicht unterschritten wird; für bestimmte Berufsgruppen sind Ausnahmen gesetzlich, tarifvertraglich oder durch Betriebsvereinbarung möglich. Maßgebend ist der Zeitpunkt der zu einem Rechtsanspruch führenden arbeits- bzw. betriebsrentenrechtliche Verpflichtungserklärung. Bei einer kollektiven, rein arbeitgeberfinanzierten Versorgungsregelung ist der Beginn des Dienstverhältnisses oder eine spätere Tarifvertragsregelung maßgebend. Bei einer Entgeltumwandlung ist die Gehaltsänderungsvereinbarung entscheidend, sofern die Herabsetzung des Arbeitslohns spätestens innerhalb vom 12 Monaten nachfolgt. Die Invaliditätsversorgung stellt auf den Eintritt der Erwerbsminderung ab. Die Hinterbliebenenversorgung setzt mit dem Tod des Arbeitnehmers ein und erbringt Leistungen an Witwen/Witwer, Kinder, ehemalige Ehegatten, eingetragene Lebenspartner sowie namentlich benannte Lebensgefährten. Bei anderen Empfängern verneint die Finanzverwaltung eine Hinterbliebenenversorgung, lediglich ein Sterbegeld soll zulässig sein. Diese Einschränkung ergibt sich nicht aus dem Gesetz, im Einzelfall können daher m. E. auch die Versorgungsleistungen an Eltern oder Geschwister, die vom Arbeitnehmer finanziell abhängig waren, unschädlich sein.
Rz. 6
Ab 2005 sind nur noch Beiträge begünstigt, die sich auf Leistungen in Form einer Rente oder eines Auszahlungsplans (§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AltZertG) beziehen. Bei einem voraussichtlichen Wegfall der Leistungsvoraussetzungen ist eine zeitliche Befristung der Rente oder des Auszahlungsplanes unschädlich. Eine Kapitaloption ist erst ab dem Zeitpunkt schädlich, in dem von dem Wahlrecht Gebrauch gemacht wird; aus Vereinfachungsgründen bleibt eine Wahlausübung innerhalb eines Jahres vor dem altersbedingten Ausscheiden unschädlich. Unschädlich ist auch das Wahlrecht auf den Abfindungszeitpunkt einer Kleinbetragsrente. Andere Auszahlungsmöglichkeiten (z. B. die Entnahme für Wohneigentum nach BVG Schweiz) schließen die Steuerfreiheit aus.
Rz. 7
Der allgemeine Höchstbetrag beträgt bis 2017 4 % und ab 2018 8 %. Er bezieht sich auf die Beitragsbemessungsgrenze (West) der allgemeinen Rentenversicherung. Maßgebend ist der Jahresbetrag der Beitragsbemessungsgrenze; auf den konkreten Arbeitslohn des begünstigten Arbeitnehmers kommt es nicht an. Der Höchstbetrag wird nicht zeitanteilig gekürzt, wenn das Dienstverhältnis nicht das ganze Kj. besteht oder die Beiträge nicht für das ganze Kj. gezahlt werden. Bei mehreren zeitlich nacheinander ausgeübten Dienstverhältnissen hatte bis 2004 das zeitlich frühere Dienstverhältnis Vorrang; seit 2005 kann jeder Arbeitgeber den Höchstbetrag ausschöpfen, sofern es sich um ein erstes Dienstverhältnis handelt (Rz. 3). Im Fall der Gesamtrechtsnachfolge oder des Betriebsübergangs nach § 613a BGB liegt jedoch kein Arbeitgeberwechsel vor.
Der allgemeine Höchstbetrag mindert sich ab 2018 um Zuwendungen, auf die § 40b Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 und 2 EStG a. F. angewendet wird (§ 52 Abs. 4 S. 14 EStG).
Rz. 7a
Bei unterschiedlich fundierten Beiträgen, die insgesamt die Höchstgrenze überschreiten, sind die Beiträge in der für den Arbeitnehmer günstigsten Reihenfolge...