Rz. 49

Nach § 39a Abs. 1 S. 2 EStG gelten die Freibeträge und der Hinzurechnungsbetrag nur für das jeweilige Kj. Sie sind also für jedes Kj. neu zu beantragen und festzustellen. Ausgenommen hiervon sind nur die Pauschbeträge für Behinderte und Hinterbliebene nach Abs. 1 Nr. 4, die zeitlich unbegrenzt als Lohnsteuerabzugsmerkmale festgestellt werden.

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