Rz. 6

§ 39a Abs. 1 EStG zählt die Tatbestände auf, für die ein Freibetrag als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet werden kann. Die Vorschrift gilt, zusammen mit Abs. 2 und 3, mit Ausnahme des Abs. 2 S. 8, nur für unbeschränkt stpfl. Arbeitnehmer. Für beschränkt stpfl. Arbeitnehmer ist eine entsprechende Vorschrift in Abs. 4 enthalten. Die Bildung des Lohnsteuerabzugsmerkmals erfolgt nur auf Antrag; Näheres zum Antrag vgl. § 39 Abs. 2 EStG.

 

Rz. 6a

Die Bildung des Freibetrags als Lohnsteuerabzugsmerkmal erfolgt als Summe der eingetretenen Ermäßigungsgründe. Ist der Stpfl. in mehreren Arbeitsverhältnissen beschäftigt, kann er die Verteilung des Freibetrags auf die einzelnen Arbeitsverhältnisse frei wählen. Zu Ehegatten vgl. Rz. 13.

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