Rz. 68

Gegen die Ablehnung des Antrags auf Feststellung eines Freibetrags sowie die Feststellung eines Hinzurechnungsbetrags (Rz. 43ff.) als Lohnsteuerabzugsmerkmal ist der Einspruch gegeben[1]. Zu den Fragen des gerichtlichen und vorläufigen Rechtsschutzes vgl. im Übrigen § 39 EStG Rz. 42f.

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