Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Rz. 34
Nach Ablauf eines jeden Lohnzahlungszeitraums ist der laufende Arbeitslohn der abgelaufenen Zeiträume in einen Jahresbetrag umzurechnen.
Laufende Bezüge und Einmalzahlung
Der Arbeitnehmer hat in den Monaten Januar bis Mai laufende Bezüge von 17.500 EUR und einen sonstigen Bezug von 1.000 EUR.
Ab Juni erhält er ein Monatsgehalt von 4.500 EUR.
Zur Ermittlung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns sind die laufenden Bezüge von Januar bis Juni durch die Anzahl der Monate (6 Monate) zu teilen und mit 12 zu multiplizieren.
Der ermittelte Jahresbetrag ist um den als Lohnsteuerabzugsmerkmal festgestellten Freibetrag (§ 39a EStG), einschl. eines nach § 39a Abs. 1 Nr. 7 EStG übertragenen Grundfreibetrags, um den Versorgungs-Freibetrag, den Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag und den Altersentlastungsbetrag zu mindern. Der Jahresbetrag ist zu erhöhen um einen etwaigen Hinzurechnungsbetrag nach § 39a Abs. 1 Nr. 7 EStG. Zur Übertragung des Grundfreibetrags und des damit zusammenhängenden Hinzurechnungsbetrags vgl. § 39a EStG Rz. 25. Der LSt-Freibetrag ist voll zu berücksichtigen, also auch dann, wenn er nicht mit Wirkung ab 1.1. gilt. Für den geminderten Jahresarbeitslohn ist die LSt unter Berücksichtigung der als Lohnsteuerabzugsmerkmal festgestellten Steuerklasse entsprechend Rz. 43 zu ermitteln. Von dem sich damit ergebenden LSt-Betrag ist die entrichtete LSt abzuziehen, die auf die abgelaufenen Lohnzahlungszeiträume entfällt. Die verbleibende LSt ist die auf den letzten Lohnzahlungszeitraum entfallende Steuer.
Rz. 35
Bei Steuerklassenwechsel während des Kalenderjahres ist anstelle der LSt, die vom laufenden Arbeitslohn der abgelaufenen Lohnzahlungs- oder Lohnabrechnungszeiträume erhoben worden ist, die LSt abzuziehen, die nach der zuletzt maßgebenden Steuerklasse vom laufenden Arbeitslohn bis zum vorletzten abgelaufenen Lohnzahlungs- oder Lohnabrechnungszeitraum zu erheben gewesen wäre.
Rz. 36
Bei Ausscheiden eines Arbeitnehmers während des Kalenderjahres bleibt es grundsätzlich bei der bisher erhobenen Steuer. Eine Neuberechnung (nach allgemeinen Grundsätzen) muss nicht erfolgen.
Rz. 37
Eine Neuberechnung ist ausnahmsweise vorzunehmen, wenn ein lohnsteuerfreier Betrag als Lohnsteuerabzugsmerkmal festgestellt worden ist, der nicht für den Beginn des Jahres anzuwenden war. Die Neuberechnung ist deshalb erforderlich, weil bei der bisherigen Berechnung der anteilige Jahresbetrag zeitanteilig berücksichtigt worden ist.