Rz. 3

Durch Gesetz v. 20.12.2007[1] wurde § 39e EStG eingeführt und darin das sog. ElsterLohn II-Verfahren normiert. Mithilfe von ElsterLohn II wird der traditionelle Weg der LSt-Karte von der Ausstellung durch die Gemeinden bis zur Übergabe an den Arbeitnehmer bzw. Arbeitgeber durch ein elektronisches Verfahren ersetzt, aus Sicht des Stpfl. auf die FÄ als zuständige Behörde konzentriert und erheblich vereinfacht[2]. § 39e EStG bildet hierfür die Grundlage und regelt die wesentlichen Verfahrensschritte, die für den Aufbau des Verfahrens erforderlich sind.

 

Rz. 4

In der Folgezeit wurde die Vorschrift mehrfach geringfügig geändert und das Verfahren je nach dem Stand der Entwicklung der elektronischen Programme angepasst. So wurden durch Gesetz v. 19.12.2008[3] Verweisungen angepasst. Durch Gesetz v. 20.12.2008[4] und Gesetz v. 8.12.2010[5] wurden einzelne Verfahrensschritte konkretisiert bzw. geändert. Durch Gesetz v. 16.7.2009[6] wurde die Vorschrift an die Neukonzeption der Ermittlung der abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen angepasst. Die Bedeutung dieser Änderungen für den Stpfl. war gering, da sich das Verfahren erst in der Erprobung befand, noch nicht für den Lohnsteuerabzug eingesetzt wurde und daher keine unmittelbaren Wirkungen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber hatte.

 

Rz. 5

Die Vorschrift wurde durch Gesetz v. 7.12.2011[7] völlig neu gefasst und bildet damit die Grundlage für das ab 1.1.2012 eingesetzte Lohnsteuerabzugsverfahren aufgrund der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale.

[1] BStBl I 2008, 218.
[2] Foerster, StuB 2008, 232
[3] BStBl I 2009, 74.
[4] BStBl I 2009, 124.
[5] BStBl I 2010, 1394.
[6] BStBl I 2009, 782.
[7] BStBl I 2011, 1171.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge