Rz. 5

Das Faktorverfahren ist optional ausgestaltet, es setzt somit einen formlosen Antrag bzw. Antrag anhand eines amtlichen Vordrucks an das FA, nicht an die Gemeinde, voraus. Der Antrag anhand des amtlichen Vordrucks ist nach § 39f Abs. 3 S. 2 EStG nur erforderlich, wenn bei der Ermittlung des Faktors Freibeträge nach § 39a Abs. 1 Nr. 1 bis 6 EStG berücksichtigt werden sollen, für die die Bildung von Lohnsteuerabzugsmerkmalen möglich wäre. Die formlose Antragstellung beim FA entspricht der Gesetzeslage bei der Wahl der Steuerklassenkombination III/V nach § 38b S. 2 Nr. 5 EStG. Ein neuer amtlicher Vordruck allein für die Wahl des Faktorverfahrens wird somit vermieden.

 

Rz. 6

In dem Antrag sind die voraussichtlichen Arbeitslöhne der Ehegatten anzugeben. Arbeitslöhne aus zweiten und weiteren Dienstverhältnissen (Steuerklasse VI) werden nach § 39f Abs. 1 S. 7 EStG im Faktorverfahren nicht berücksichtigt.

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